Erklärung zur Barrierefreiheit
Das Landratsamt Calw ist bemüht, seinen Internetauftritt in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für arbeite-fuer-den-landkreis-calw.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Dieser Internetauftritt ist wegen der folgenden Punkte nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 12.03.2025 erstellt.
Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf einer von der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg vorgenommen Bewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 12.03.2025 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf nicht barrierefreie Inhalte stoßen, dann wenden Sie sich bitte an Janina.Haussmann@kreis-calw.de.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass dieser Internetauftritt den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an Janina.Haussmann@kreis-calw.de wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben.
Falls das Landratsamt Calw nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Geschäftsstelle der Landes‐Behindertenbeauftragten
Simone Fischer
Else‐Josenhans‐Straße 6
70173 Stuttgart
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de
Telefon: 0711 279 3360
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.